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Stationärer Aufenthalt

Zuzahlung

Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Versicherte für jeden Kalendertag im Krankenhaus 10 Euro an das krankenhaus zuzahlen. Jedoch innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage. Diese Zuzahlung wird im § 39 Abs. 4 SGB V geregelt.

  • Zuzahlungen, die bereits während der Jahres für
  • vorausgehende Behandlungen an ein Krankenhaus,
  • an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 32 Abs. 1 SGB
  • sowie im Rahmen von stationären Rehabilitationsleistungen (§ 40 Abs. 6 SGB)

an die Krankenkassen geleistet wurden,werden auf die Zuzahlung für ihren jetzigen Krankenhausaufenthalt angerechnet.

Es besteht keine Zuzahlungspflicht:

  • für Patientinnen und Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • bei ambulanter, vor-, nach- und teilstationärer Behandlung im Krankenhaus
  • bei berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung
  • bei Krankenhausbehandlung wegen anerkannter Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • bei Krankenhausaufenthalten zur Entbindung
  • bei Befreiung zur Zuzahlungspflicht

Zahlungsmöglichkeiten

  • Sie geben uns eine widerrufliche Ermächtigung, mittels derer der Zuzahlungsbertrag durch Lastschrift eineingezogen werden kann.
  • Sie zahlen in bar an der Kasse.
  • Wir schicken Ihnen eine Rechnung (Zahlungsaufforderung und Anhörung nach § 24 SGB) und Sie überweisen den Zuzahlungsbetrag auf unser Konto.

Öffnungszeiten -Kasse

Montag - Donnerstag:
7.30 - 12.00 Uhr und
13.00 - 16.00 Uhr
Freitag:
7.30 - 12.00 Uhr und
13.00 - 14.00 Uhr