Zuzahlung
Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Versicherte für jeden Kalendertag im Krankenhaus 10 Euro an das krankenhaus zuzahlen. Jedoch innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage. Diese Zuzahlung wird im § 39 Abs. 4 SGB V geregelt.
- Zuzahlungen, die bereits während der Jahres für
- vorausgehende Behandlungen an ein Krankenhaus,
- an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 32 Abs. 1 SGB
- sowie im Rahmen von stationären Rehabilitationsleistungen (§ 40 Abs. 6 SGB)
an die Krankenkassen geleistet wurden,werden auf die Zuzahlung für ihren jetzigen Krankenhausaufenthalt angerechnet.
Es besteht keine Zuzahlungspflicht:
- für Patientinnen und Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- bei ambulanter, vor-, nach- und teilstationärer Behandlung im Krankenhaus
- bei berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung
- bei Krankenhausbehandlung wegen anerkannter Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz
- bei Krankenhausaufenthalten zur Entbindung
- bei Befreiung zur Zuzahlungspflicht
Zahlungsmöglichkeiten
- Sie geben uns eine widerrufliche Ermächtigung, mittels derer der Zuzahlungsbertrag durch Lastschrift eineingezogen werden kann.
- Sie zahlen in bar an der Kasse.
- Wir schicken Ihnen eine Rechnung (Zahlungsaufforderung und Anhörung nach § 24 SGB) und Sie überweisen den Zuzahlungsbetrag auf unser Konto.
Öffnungszeiten -Kasse
Montag - Donnerstag:
7.30 - 12.00 Uhr und
13.00 - 16.00 Uhr
Freitag:
7.30 - 12.00 Uhr und
13.00 - 14.00 Uhr


